Die Begriffe Telearbeit, Homeoffice und Mobiles Arbeiten werden häufig als Synonym verwendet, unterscheiden sich aber in wesentlichen Aspekten voneinander. Während z.B. Telearbeit gesetzlich definiert ist, wird der Begriff Home-Office mittlerweile zwar inflationär genutzt, eine exakte Definition vonseiten des Gesetzgebers gibt es hingegen (noch) nicht. Um Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine bessere Orientierung zu geben, haben wir in den folgenden Abschnitten die konkreten Unterschiede zwischen Telearbeit, hybridem Arbeiten, Home-Office und Mobiler Arbeit näher unter die Lupe genommen. Verschaffen sie sich einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen, Pflichten und offenen Fragen zum Thema „Arbeitsplatz außerhalb des Betriebs“! Bitte beachten Sie, dass die sorgfältig recherchierten Informationen keine rechtsverbindliche Auskunft darstellen.
Darüber hinaus gilt ein Telearbeitsplatz gemäß Arbeitsstättenverordnung erst dann als eingerichtet, wenn der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert hat. Mit anderen Worten: Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Telearbeitsplatz in Ausstattung und Infrastruktur in etwa einem Arbeitsplatz wie im Betrieb entspricht.
Weitere Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf Telearbeitsplätze:
Weitere Aspekte, die bei der Telearbeit unbedingt berücksichtigt werden sollten, sind die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz und zur Datensicherheit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten diesem relevanten Themenkomplex auch bei der Telearbeit die gebotene Sorgfalt einräumen.
Gemäß Arbeitsstättenverordnung müssen bei der Telearbeit sowohl Arbeitszeit als auch Arbeitsbedingungen vertraglich geregelt werden. Auch für die Arbeitsplatzausstattung und -einrichtung gibt es klare Vorgaben.
Orientieren Sie sich bei der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung gern an unserer Fragebogen-Vorlage: Gefährdungsbeurteilung - Psychische Belastungen im Home-Office. Eine weitere kostenlose Fragebogen-Vorlage, mit der die psychischen Gefährdungen im Betrieb identifiziert werden können, finden Sie hier: Gefährdungsbeurteilung - Psychische Belastungen
Bei der alternierenden Telearbeit steht dem Beschäftigten sowohl ein fester Arbeitsplatz im eigenen Haushalt als auch ein Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung. Die alternierende Telearbeit ist die bis dato verbreitetste Form der Telearbeit. Die Verteilung der Arbeitszeit auf Präsenzarbeit und Arbeit von zu Hause aus wird in aller Regel im Arbeitsvertrag festgehalten. Mit alternierender Telearbeit ist nicht das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop von zu Hause aus gemeint, sondern der regelmäßige Wechsel von Präsenz- und Telearbeit, die an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz im Privatbereich ausgeübt wird. Die alternierende Telearbeit (auch Teleheimarbeit genannt) ist eine Variante der oben beschriebenen Telearbeit. Alternierende Telearbeit wird oft auch als "hybrides Arbeiten" oder auch als "ergänzendes Home-Office" bezeichnet.
Aktuellen Umfragen unter Arbeitnehmenden zufolge ist die Nachfrage nach alternierender Telearbeit gestiegen. Auch Arbeitgeber sehen in diesem Arbeitsmodell eine Reihe von Vorteilen. So wird die alternierende Telearbeit von einigen Unternehmen unter anderem dazu genutzt, um Büroraum einzusparen, indem z.B. das sog. Desk-Sharing eingeführt wird. Beim Desk-Sharing teilen sich mehrere Mitarbeitende einen Arbeitsplatz im betriebseigenen Büro. Weitere Vor- und Nachteile von hybridem Arbeiten oder ergänzendem Home-Office finden Sie hier: Vor- und Nachteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Mobilarbeit ist dadurch gekennzeichnet, dass Arbeitnehmenden ein mobiles Endgerät (Laptop, Tablet, Smartphone) zur Verfügung gestellt wird, das an verschiedenen wechselnden Orten zum Arbeiten genutzt werden kann. Mobiles Arbeiten ist also ein ortsflexibles Arbeitsmodell und wird z.B. mal in einem Coworking-Space, mal auf Reisen im Zug, mal im Hotel oder auch von zu Hause aus ausgeübt. Mobiles Arbeiten unterliegt nicht der Arbeitsstättenverordnung, wohl aber findet das Arbeitsschutzgesetz Anwendung, das u.a. eine Gefährdungsbeurteilung vorsieht.
Das Arbeitsschutzgesetz findet somit sowohl bei Telearbeitsplätzen (= vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplätzen im Privatbereich der Beschäftigten) als auch bei Mobilem Arbeiten uneingeschränkt Anwendung. Auch die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gelten sowohl für die Telearbeit als auch für das mobile Arbeiten. Die Arbeitsstättenverordnung findet bei der Mobilen Arbeit hingegen keine Anwendung. Flexible Arbeitsformen wie z.B. das Arbeiten am Laptop im Zug oder Hotel unterliegen nicht der ArbStättV für Telearbeitsplätze.
Die Arbeitsstättenverordnung kommt bei gelegentlichen Tätigkeiten von unterwegs (oder von zu Hause) nicht zur Anwendung.
Auch wenn es bisher keine gesetzliche Definition für den Begriff Homeoffice gibt, wird darunter in der Regel das regelmäßige Arbeiten an einem Arbeitsplatz im Haushalt des Arbeitnehmers verstanden. Nach dieser Auffassung würde die Arbeit im Homeoffice also der (alternierenden) Telearbeit entsprechen und würde den gleichen Arbeitsschutzstandards wie der klassische Büroarbeitsplatz unterliegen. Auch die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung müssten zur Anwendung kommen. Da Home-Office aber bis dato noch nicht klar definiert wurde, ist eine abschließende Einordnung nur schwer möglich. Die Rahmenbedingungen von Home-Office können aber z.B. in einem ergänzenden Passus im Arbeitsvertrag bzw. in einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden, um im jeweiligen Einzelfall Klarheit zu schaffen.
Arbeitsschutz- und Arbeitszeitgesetz gelten auch für das Arbeiten im Home-Office, sofern unter Home-Office alternierende Telearbeit (also der regelmäßige Wechsel von Präsenzarbeit im Unternehmen und Telearbeit an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz im Haushalt des Arbeitnehmers) verstanden wird. Der Arbeitgeber hat seiner entsprechenden Fürsorgepflicht nachzukommen. Ist mit Home-Office hingegen lediglich ein selten vorkommendes, sporadisches Arbeiten am Laptop von zu Hause aus gemeint, kommt die Arbeitsschutzverordnung nicht zur Anwendung. Das Arbeitszeitgesetz gilt allerdings für alle beschriebenen Arbeitsformen.
Weitere Informationen sowie Fragebogen-Vorlagen für Führungskräfte- und Mitarbeiterbefragungen rund um das Thema Home-Office und Telearbeit finden Sie hier: Feedback zum Home-Office einholen
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