Kontrolle der betrieblichen Gefahren

Wirksame Kontrollen schützen die Arbeitnehmer vor Gefahren am Arbeitsplatz. Sie helfen dabei, Verletzungen, Krankheiten und Zwischenfälle zu vermeiden und minimieren oder beseitigen Sicherheits- sowie Gesundheitsrisiken. Dadurch stellen sie eine Unterstützung für Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer dar, um eine sichere und gesunde Arbeitsumgebung zu bieten. Die auf dieser Seite beschriebenen Prozesse helfen Arbeitgebern, bestimmte Gefahren zu vermeiden und zu kontrollieren.

Kontrolle betrieblicher Gefahren: Wichtige Faktoren

Um Gefahren effektiv zu kontrollieren und zu vermeiden, sollten Sie als Arbeitgeber gewisse Faktoren berücksichtigen, die nachfolgend beschrieben werden.

  • Binden Sie Arbeitnehmer mit ein.
  • Ermitteln und bewerten Sie mögliche Schutzmaßnahmen nach der Rangfolge des STOP-Prinzips.
  • Legen Sie Auswahl und Umsetzung der Maßnahmen in einem Maßnahmenplan fest und arbeiten Sie ihn ab.
  • Planen Sie Schutzmaßnahmen für Notfälle und für Tätigkeiten außerhalb des Regelbetriebs.
  • Prüfen Sie regelmäßig, ob bestehende Maßnahmen noch wirken oder ob andere Maßnahmen besser schützen.

Bedenken Sie, dass eine entsprechende Inkludierung dieser Punkte in die betriebliche Organisation erhebliche Vorteile für Sie bedeutet. Denn auch dieser Aspekt in Ihrem Betrieb ist für die Gefährdungsbeurteilung und damit für die Gewährleistung des allgemeinen Arbeitsschutzes von großer Wichtigkeit. Am Ende gilt: Je genauer die Dokumentation, desto besser werden sämtliche Problemherde herauskristallisiert. Geeignete Maßnahmen zu treffen ist dann ein Leichtes.

Rangfolge der Schutzmaßnahmen: das STOP-Prinzip

Das Arbeitsschutzgesetz gibt eine Rangfolge vor: Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen, individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig (§ 4 ArbSchG). In der Praxis heißt diese Rangfolge STOP-Prinzip:

  • Substitution: Gefährliche Stoffe, Verfahren oder Arbeitsmittel durch weniger gefährliche ersetzen.
  • Technische Maßnahmen: Gefahren durch Absaugungen, Schutzeinrichtungen oder Abschirmungen von den Arbeitnehmern fernhalten.
  • Organisatorische Maßnahmen: Abläufe, Aufenthaltszeiten und Zuständigkeiten so regeln, dass die Gefährdung sinkt.
  • Personenbezogene Maßnahmen: Persönliche Schutzausrüstung und Unterweisungen, wenn die vorherigen Stufen nicht ausreichen.

Mehr dazu lesen Sie unter Grundsätze der Gefahrenverhütung.

Schutzmaßnahmen ermitteln

Es gibt eine Fülle von Informationen, die Arbeitgebern helfen, nach Möglichkeiten zu suchen, um erkannte Gefahren zu kontrollieren. Vor der Auswahl der Maßnahmen ist es unbedingt erforderlich, die Informationen der Beschäftigten zur Machbarkeit und Wirksamkeit einzuholen.

Wie ist so etwas schaffbar? Sammeln, organisieren und überprüfen Sie Informationen mit Arbeitnehmern, um festzustellen, welche Arten von Gefahren vorliegen.

Maßnahmen auswählen

Die Arbeitgeber sollten die Maßnahmen auswählen, die am besten durchführbar, effektiv und dauerhaft sind. Hinweis: Wählen Sie nach Möglichkeit Geräte, Maschinen und Materialien, die grundsätzlich sicherer sind.

Maßnahmenplan erstellen und aktualisieren

Ein Maßnahmenplan beschreibt, wie die ausgewählten Maßnahmen umgesetzt werden. Ein wirksamer Plan behandelt die schwerwiegendsten Gefahren zuerst. Übergangsmaßnahmen sind möglicherweise erforderlich, aber das übergeordnete Ziel besteht darin, Gefahren langfristig wirksam zu beherrschen. Es ist wichtig, den Fortschritt bei der Umsetzung des Maßnahmenplans zu verfolgen und regelmäßig (mindestens einmal jährlich und wenn sich Bedingungen, Prozesse oder Ausrüstung ändern) zu überprüfen, ob die Maßnahmen wirksam bleiben.

Schutz bei Notfällen und Tätigkeiten außerhalb des Regelbetriebs

Der Maßnahmenplan sollte Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer bei Tätigkeiten außerhalb des Regelbetriebs und bei vorhersehbaren Notfällen enthalten. Abhängig von Ihrem Arbeitsplatz können dies folgende sein:

  • Brände und Explosionen
  • verschüttetes gefährliches Material
  • ungeplante Anlagenstillstände
  • seltene Wartungsarbeiten
  • Natur- und Wetterkatastrophen
  • Gewalt am Arbeitsplatz
  • terroristische oder kriminelle Angriffe
  • Krankheitsausbrüche
  • andere medizinische Notfälle

Nicht-Routineaufgaben oder Aufgaben, die normalerweise nicht ausgeführt werden, sollten mit besonderer Vorsicht angegangen werden. Bevor Sie eine solche Arbeit beginnen, überprüfen Sie mit allen beteiligten Arbeitnehmern die Gefährdungsanalyse und die Arbeitsplatzsicherheit, und informieren Sie andere über die Art der Arbeit, den Arbeitsplan und die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen.

Maßnahmen umsetzen

Sobald Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und -bekämpfung ermittelt wurden, sollten diese gemäß dem Maßnahmenplan umgesetzt werden.

Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen

Um sicherzustellen, dass die Schutzmaßnahmen wirksam sind und bleiben, sollten die Arbeitgeber den Fortschritt bei der Umsetzung nachverfolgen, die Maßnahmen nach der Umsetzung überprüfen und bewerten und sich an die vorbeugenden Wartungsroutinen halten. Diese Wirksamkeitskontrolle ist nach § 3 Abs. 1 ArbSchG Pflicht.

Wer kontrolliert den Arbeitsschutz?

Ob der Arbeitsschutz in Ihrem Betrieb gesetzeskonform und menschengerecht umgesetzt wurde, wird mithilfe einer entsprechenden Kontrolle überprüft. Diese wird von Aufsichtspersonen durchgeführt, die in staatlichen Aufsichtsbehörden zuständig sind. Aber auch Unfallversicherungsträger sind dazu verpflichtet, dementsprechende Aufsichtspersonen zur Verfügung zu stellen.

Staatliche Aufsichtsbehörden

Im ArbSchG ist in § 21 Abs. 1 die Kontrollpflicht seitens staatlicher Behörden fest vorgegeben. Das macht die Überwachung des Arbeitsschutzes und seiner Einhaltung zu einer staatlichen Aufgabe. Involviert werden dabei von den zuständigen Ministerien und damit den obersten Landesbehörden die ihnen nachgeordneten Behörden, zum Beispiel:

  • Gewerbeaufsichtsamt
  • Amt für Arbeitsschutz
  • Landesamt für Arbeitssicherheit und Gesundheit

Dabei wird in erster Linie überprüft, inwieweit der Arbeitsschutz in der Organisation Ihres Betriebes verankert ist, um eine laufende und praktische Umsetzung davon zu gewährleisten.

Überprüft wird dabei im gesetzlichen Rahmen. Gesetze, Verordnungen und auch die einzelnen Verwaltungsvorschriften tragen dabei ihren jeweiligen Teil bei und sorgen mitunter auch dafür, dass sich die Kontrolle nicht nur auf den Arbeitsplatz im Betrieb, sondern auch außerhalb erstreckt. Beispielsweise auf Baustellen und bei allen weiteren außerörtlichen Arbeitsplätzen, die sich unter der Kontrolle Ihres Betriebes befinden. Das gilt auch für Arbeitsplätze mit besonderen Umgebungsgefährdungen, etwa in Kanalsystemen.

Was passiert, wenn die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt sind?

Sind in Ihrem Betrieb die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt, müssen die Aufsichtsbehörden von Amts wegen ihre sogenannte hoheitliche Macht durchsetzen. Sie stehen in der Pflicht, die grundlegenden Menschenrechte aller Mitarbeiter zu schützen, damit geht auch die Gesundheit am Arbeitsplatz einher.

Je nachdem, inwieweit Gefahr im Verzug droht, müssen die Behörden handeln.

  • Verpflichtende Bescheide mit einem Zieldatum werden ausgestellt.
  • Sanktionen sorgen dafür, dass Ihr Betrieb eine Strafe zahlen muss.
  • Um zu verhindern, dass Gefahr für Leben und Gesundheit besteht, kann das betroffene Arbeitsmittel auch stillgelegt werden. Beispielsweise, wenn es um eine Maschine geht.

Unfallversicherungsträger

Auch die Unfallversicherungsträger sind dafür zuständig, den Arbeitsschutz in jenen Betrieben zu gewährleisten, die zu ihren Mitgliedern zählen. Rechtsgrundlage dafür ist § 17 SGB VII. Die Aufsichtspersonen prüfen unter anderem, ob die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG vorliegt und die Pflichten aus der DGUV Vorschrift 1 eingehalten werden.

Äußert ein Versicherungsträger den Wunsch dazu einem Betrieb gegenüber, diesen entsprechend zu kontrollieren, so stehen Sie als Unternehmer in der Pflicht, diesem nachzukommen.

Zusammenwirken von staatlichen Aufsichtsbehörden und Unfallversicherungsträgern

Landesbehörden, wie auch die Träger der jeweiligen Unfallversicherungen wirken stets zusammen und pflegen dabei einen engen Austausch über alle Fortschritte. Das bedeutet, dass automatisch Ihr Versicherungsträger darüber unterrichtet wird, wenn eine offizielle Behörde in Ihrem Betrieb eine Kontrolle durchführt – und vice versa. Dabei geht es vor allem um den Austausch wesentlicher Ergebnisse. Dieser Austausch ist Teil der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA).

Seit Oktober 2008 ist die GDA im Arbeitsschutzgesetz und im SGB VII verankert.

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Zuletzt aktualisiert am 23. Oktober 2026




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