Wirksame Kontrollen schützen die Arbeitnehmer vor Gefahren am Arbeitsplatz. Sie helfen dabei, Verletzungen, Krankheiten und Zwischenfälle zu vermeiden und minimieren oder beseitigen Sicherheits- sowie Gesundheitsrisiken. Dadurch stellen sie eine Unterstützung für Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer dar, um eine sichere und gesunde Arbeitsumgebung zu bieten. Die auf dieser Seite beschriebenen Prozesse helfen Arbeitgebern, bestimmte Gefahren zu vermeiden und zu kontrollieren.
Um Gefahren effektiv zu kontrollieren und zu vermeiden, sollten Sie als Arbeitgeber gewisse Faktoren berücksichtigen, die nachfolgend beschrieben werden.
Bedenken Sie, dass eine entsprechende Inkludierung dieser Punkte in die betriebliche Organisation erhebliche Vorteile für Sie bedeutet. Denn auch dieser Aspekt in Ihrem Betrieb ist für die Gefährdungsbeurteilung und damit für die Gewährleistung des allgemeinen Arbeitsschutzes von großer Wichtigkeit. Am Ende zählt; umso genauer die Dokumentation, desto besser werden sämtliche Problemherde herauskristallisiert. Geeignete Maßnahmen zu treffen ist dann ein Leichtes.
Es gibt eine Fülle von Informationen, die Arbeitgebern helfen, nach Möglichkeiten zu suchen, um erkannte Gefahren zu kontrollieren. Vor der Auswahl von Kontrolloptionen ist es unbedingt erforderlich, die Informationen der Beschäftigten zur Machbarkeit und Wirksamkeit einzuholen.
Wie ist so etwas schaffbar? Sammeln, organisieren und überprüfen Sie Informationen mit Arbeitnehmern, um festzustellen, welche Arten von Gefahren vorliegen.
Die Arbeitgeber sollten die Steuerelemente auswählen, die am besten durchführbar, effektiv und dauerhaft sind. Hinweis: Wählen Sie nach Möglichkeit Geräte, Maschinen und Materialien, die grundsätzlich sicherer sind.
Ein Gefahrenüberwachungsplan beschreibt, wie die ausgewählten Steuerungen implementiert werden. Ein wirksamer Plan wird zuerst auf ernsthafte Gefahren eingehen. Zwischenkontrollen sind möglicherweise erforderlich, aber das übergeordnete Ziel besteht darin, eine wirksame langfristige Kontrolle von Gefahren sicherzustellen. Es ist wichtig, den Fortschritt in Bezug auf den Abschluss des Kontrollplans zu verfolgen und regelmäßig (mindestens einmal jährlich und wenn sich Bedingungen, Prozesse oder Ausrüstung ändern) zu überprüfen, ob die Kontrollen wirksam bleiben.
Wählen Sie Steuerelemente aus, um die Arbeiter während Nicht-Routine-Operationen und Notfällen zu schützen.
Der Gefahrenabwehrplan sollte Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer während nicht routinemäßiger Operationen und vorhersehbarer Notfälle enthalten. Abhängig von Ihrem Arbeitsplatz können dies folgende sein:
Nicht-Routineaufgaben oder Aufgaben, die normalerweise nicht ausgeführt werden, sollten mit besonderer Vorsicht angegangen werden. Bevor Sie eine solche Arbeit beginnen, überprüfen Sie mit allen beteiligten Arbeitnehmern die Gefährdungsanalyse und die Arbeitsplatzsicherheit, und informieren Sie andere über die Art der Arbeit, den Arbeitsplan und die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen.
Sobald Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und -bekämpfung ermittelt wurden, sollten diese gemäß dem Gefahrenüberwachungsplan umgesetzt werden.
Um sicherzustellen, dass die Kontrollmaßnahmen wirksam sind und bleiben, sollten die Arbeitgeber den Fortschritt bei der Umsetzung der Kontrollen nachverfolgen, die Kontrollen überprüfen und bewerten, sobald sie installiert sind, und sich an die vorbeugenden Wartungsroutinen halten.
Ob der Arbeitsschutz in Ihrem Betrieb gesetzeskonform und damit auch menschenwürdig umgesetzt wurde, wird mithilfe einer entsprechenden Kontrolle überprüft. Diese wird von Aufsichtspersonen durchgeführt, die in staatlichen Aufsichtsbehörden zuständig sind. Aber auch Unfallversicherungsträger sind dazu verpflichtet, dementsprechende Aufsichtspersonen zur Verfügung zu stellen.
Im ArbSchG ist in § 21, Abs. 1 die Kontrollpflicht seitens staatlicher Behörden fest vorgegeben. Das macht die Überwaschung vom Arbeitsschutz und seiner Einhaltung zu einer staatlichen Aufgabe. Involviert werden dabei von den zuständigen Ministerien und damit den obersten Landesbehörden die ihnen nachgeordneten Behörden, wie zum Beispiel;
Dabei wird in erster Linie überprüft, inwieweit der Arbeitsschutz in der Organisation Ihres Betriebes verankert ist, um eine laufende und praktische Umsetzung davon zu gewährleisten.
Überprüft wird dabei im gesetzlichen Rahmen. Gesetze, Verordnungen und auch die einzelnen Verwaltungsvorschriften tragen dabei ihren jeweiligen Teil bei und sorgen mitunter auch dafür, dass sich die Kontrolle nicht nur auf den Arbeitsplatz im Betrieb, sondern auch außerhalb erstreckt. Beispielsweise auf Baustellen und bei allen weiteren außerörtlichen Arbeitsplätzen, die sich unter der Kontrolle Ihres Betriebes befinden. Das gilt dementsprechend nicht für Kanalsysteme oder ähnliches, die möglicherweise Umgebungsgefährdungen mit sich bringen können.
Sind in Ihrem Betrieb die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt, müssen die Aufsichtsbehörden von Amts wegen ihre sogenannte hoheitliche Macht durchsetzen. Sie stehen in der Pflicht, die grundlegenden Menschenrechte aller Mitarbeiter zu schützen, damit geht auch die Gesundheit am Arbeitsplatz einher.
Je nachdem, inwieweit Gefahr im Verzug droht, müssen die Behörden handeln.
Auch die Unfallversicherungsträger sind dafür zuständig, den Arbeitsschutz in jenen Betrieben zu gewährleisten, die zu ihren Mitgliedern zählen. Das wird in der DGUV Vorschrift 1 festgelegt, genauso wie in § 3 sowie § 5 ArbSchG. Hier wird festgelegt, dass die Versicherungsträger die Gefährdungsbeurteilung in ihren Mitgliedsbetrieben entsprechend kontrollieren können, um diese auf Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Richtlinien zu überprüfen.
Äußert ein Versicherungsträger den Wunsch dazu einem Betrieb gegenüber, diesen entsprechend zu kontrollieren, so stehen Sie als Unternehmer in der Pflicht, diesem nachzukommen.
Landesbehörden, wie auch die Träger der jeweiligen Unfallversicherungen wirken stets zusammen und pflegen dabei einen engen Austausch über alle Fortschritte. Das bedeutet, dass automatisch Ihr Versicherungsträger darüber unterrichtet wird, wenn eine offizielle Behörde in Ihrem Betrieb eine Kontrolle durchführt – und vice versa. Dabei geht es vor allem um den Austausch wesentlicher Ergebnisse. Dies wird als Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie bezeichnet (kurz GDA).
Seit Oktober 2008 ist die GDA im Arbeitsschutzgesetz verankert, genauso wie ich SGB VII.
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