Corona (Covid-19): Angepasste Gefährdungsbeurteilung

 

Gefährdungsbeurteilung anpassen, Hygienekonzept umsetzen

Nach einem Beschluss von Bund und Ländern vom 15. April 2020 gelten für Unternehmen im Rahmen der Covid-19-Epidemie auch neue Regelungen in Bezug auf die betriebliche Gefährdungsbeurteilung. Betriebe sind unter anderem dazu aufgerufen, ein Hygienekonzept umzusetzen. Grundlage hierfür soll eine an die Covid-19-Situation angepasste Gefährdungsbeurteilung und eine betriebliche Pandemieplanung sein. Dem Infektionsschutz und den Hygieneregelungen kommt demnach - auch und gerade im Bereich Arbeitsschutz - eine besondere Bedeutung zu. 

Der Beschluss von Bund und Ländern nimmt Arbeitgeber in die Pflicht: "Die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter, um sie vor Infektionen zu schützen. Infektionsketten, die im Betrieb entstehen, sind schnell zu identifizieren. Deshalb muss jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen."


Angepasste Gefährdungsbeurteilung: Hygiene- und Schutzmaßnahmen

Vor dem Hintergrund der beschlossenen Lockerungen der Corona-Maßnahmen und dem damit einhergehenden Hochfahren des Arbeitsmarktes, müssen Arbeitgeber im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht angemessene Hygiene- und Schutzmaßnahmen ergreifen, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestmöglich vor einer Infektion zu schützen. Darüber hinaus muss gewährleistet sein, Infektionsketten, die innerhalb eines Betriebes entstehen, schnell identifizieren zu können.

 

Unternehmen sind laut Bund-Länder-Beschluss angehalten, ein Hygienekonzept auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung und Pandemieplanung umzusetzen. Zu berücksichtigen sind u.a. folgende Punkte:

 

  • Nicht erforderliche Kontakte vermeiden. Dies gilt sowohl für vermeidbare Kontakte innerhalb der Belegschaft als auch zu Kunden.
  • Allgemeine Hygienemaßnahmen umsetzen.
  • Besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen bei nicht vermeidbaren Kontakten zur Minimierung eines Infektionsrisikos.
  • Heimarbeit ermöglichen, wo immer dies umsetzbar ist.

Maßnahmen und Empfehlungen für Arbeitgeber

Detailliertere Informationen Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden z.B.. auf den Websites des Bundes und der Länder veröffentlicht. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat beispielsweise Regeln für Arbeitgeber (für den Arbeitsschutz) zusammengestellt. Empfohlen werden u.a. folgende Maßnahmen: 

 

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer informieren und Hygienetipps geben (Hand-, Husten-, Nieshygiene)
  • Reinigung und Hygiene im Betrieb anpassen (z.B. Reinigen von Türklinken, kürzere Reinigungsintervalle)
  • Telearbeit und Home-Office ermöglichen, für so viele Mitarbeiter wie möglich
  • Risikogruppen schützen (Heimarbeit oder sichere Arbeitsplatzsituation)
  • Abstand schaffen (Arbeitszeit über größeren Zeitraum verteilen, Mehrfachbelegungen von Räumen vermeiden)
  • Abstand auch für die Pausenzeiten z.B. in der Kantine gewährleisten (z.B. Erweiterung der Essensausgabezeiten)
  • MitarbeiterInnen darauf hinweisen, nur gesund zur Arbeit zu kommen
  • Arbeitsräume regelmäßig lüften (Lüftungsanlagen warten, prüfen und reinigen)
  • Meetings und Dienstreisen vermeiden

 

Auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat ein Merkblatt für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bereitgestellt. Auf der BZgA-Website www.infektionsschutz.de gibt es darüber hinaus Informationen und Materialien zur Weitergabe an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Beratung erhalten Unternehmen bei den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden und den Unfallversicherungsträgern, die im Übrigen auch die entsprechenden Kontrollen durchführen.

Im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard  (SARS-CoV-2 ist das Virus, welches Corona auslöst) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales werden konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz formuliert. Demnach trägt der Arbeitgeber die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. "Der Arbeitgeber hat sich von den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten beraten zu lassen sowie mit den betrieblichen Interessensvertretungen abzustimmen."

Auf den weiterführenden Seiten erfahren Sie Näheres zu den Themen Risikobeurteilung und Gefahrenverhütung sowie zu den Instrumenten der Gefährdungsbeurteilung.

 

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