GBU: Welche Rolle spielt die betriebliche Organisation?

Damit die Arbeitsumgebung Ihrer Mitarbeiter so gestaltet wird, dass sie vor Risiken und Gesundheitsgefährdungen möglichst geschützt sind, ist eine entsprechende betriebliche Organisation notwendig. Ihr Management ist hierbei der Schlüssel, um die einzelnen Bedingungen vor Ort entsprechend anzupassen. Denn auch die Kommunikation zwischen Führungsebene und den Beschäftigten trägt einen großen Teil hierzu bei. Käme es hierbei zu Mängeln, könnte dies verheerende Auswirkungen haben.

Betriebliche Organisation als Teil der Philosophie Ihres Betriebes

Für eine gute betriebliche Organisation ist es wichtig, dass Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten angemessen berücksichtigt werden. Idealerweise sind Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung fest in der Unternehmenskultur verankert.

Das kann zum Beispiel umgesetzt werden, indem der Arbeitsschutz ein selbstverständliches Thema in allen relevanten Managementbereichen ist. Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten werden klar festgelegt und wahrgenommen, während die Beschäftigten einbezogen und informiert werden. Das trägt dazu bei, Gefährdungen frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.

Mögliche Schwachstellen in der betrieblichen Organisation

  • Vernachlässigung von Aufsichtspflichten
  • Fehlende Unterweisungen
  • Unklare oder fehlerhafte Übertragung von Pflichten
  • Fehlende oder ungeeignete Arbeitsmittel
  • Unzureichende Sicherheitsmaßnahmen
  • Fehlende oder mangelhafte Schutzausrüstung
  • Unzureichende Koordination von Arbeitsabläufen

Betriebsorganisation erfassen

Bevor die einzelnen Schritte der Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und geeignete Maßnahmen festgelegt werden, sollten die betrieblichen Strukturen und Zuständigkeiten berücksichtigt werden.

Die Gefährdungsbeurteilung kann nach Arbeitsbereichen oder Tätigkeiten gegliedert werden. Betriebsspezifische Besonderheiten sind dabei zu berücksichtigen.

Für unterschiedliche Arbeitsbereiche und Tätigkeiten können unterschiedliche Gefährdungen bestehen. So unterscheiden sich beispielsweise die Anforderungen an einen Büroarbeitsplatz von denen im Lager oder im Verkauf. Entscheidend sind die jeweilige Tätigkeit, die Arbeitsbedingungen und die damit verbundenen Gefährdungen.

Auch einzelne Arbeitsplätze und Arbeitsmittel können bei der Beurteilung relevant sein. Werden beispielsweise neue Geräte oder Maschinen angeschafft, sind die Anforderungen an Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen.

Je nach betrieblicher Situation können Gefährdungen für vergleichbare Tätigkeiten oder Arbeitsbereiche gemeinsam beurteilt werden. Entscheidend ist, dass die tatsächlich bestehenden Gefährdungen angemessen erfasst werden.

Mitbestimmung und Betriebsvereinbarung

Besteht ein Betriebsrat, unterliegt die Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung seiner Mitbestimmung. Die konkreten Verfahren und Zuständigkeiten können beispielsweise in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Bei der Ausgestaltung können unter anderem die zu untersuchenden Tätigkeiten und Arbeitsplätze, die eingesetzten Methoden und der zeitliche Ablauf festgelegt werden.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Arbeitsschutz

Bei der Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht.

Die Mitbestimmung setzt bereits bei der Ausgestaltung des Verfahrens der Gefährdungsbeurteilung an. Dazu können beispielsweise die zu untersuchenden Tätigkeiten und Arbeitsplätze, die eingesetzten Methoden und der zeitliche Ablauf gehören.

Das Arbeitsschutzgesetz schreibt die Gefährdungsbeurteilung verbindlich vor, lässt bei ihrer konkreten betrieblichen Ausgestaltung jedoch Handlungsspielräume. Besteht ein Betriebsrat, sind dabei dessen Mitbestimmungsrechte zu berücksichtigen.

Bei der Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Für konkrete Schutzmaßnahmen können dagegen zusätzliche Voraussetzungen gelten.

Organisatorische Rahmenbedingungen festlegen

Klare organisatorische Rahmenbedingungen unterstützen einen wirksamen Arbeitsschutz und die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Dazu gehören insbesondere:

  • Pflichten und Aufgaben im Arbeitsschutz werden eindeutig zugeordnet.
  • Die Erfüllung übertragener Aufgaben wird überprüft.
  • Verantwortliche Personen im Arbeitsschutz sind benannt.
  • Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung werden geeignete und ausreichend qualifizierte Personen eingesetzt.
  • Die erforderliche arbeitsmedizinische Betreuung ist organisiert.
  • Verantwortlichkeiten und die Übertragung von Aufgaben sind nachvollziehbar geregelt.
  • Führungskräfte kennen ihre Aufgaben im Arbeitsschutz.
  • Für die Erfüllung der Aufgaben stehen ausreichende Ressourcen zur Verfügung.
  • Übertragene Unternehmerpflichten werden, soweit erforderlich, schriftlich dokumentiert.

Übertragung von Aufgaben kontrollieren

  • Unternehmensleitung und Führungskräfte überprüfen die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten in ihren jeweiligen Verantwortungsbereichen.
  • Für die Kontrolle übertragener Aufgaben bestehen nachvollziehbare Verfahren.
  • Die Durchführung und Kontrolle wesentlicher Aufgaben wird angemessen dokumentiert.
  • Werden Aufgaben nicht erfüllt, werden geeignete betriebliche Maßnahmen ergriffen.

Organisationspflichten erfüllen

  • Die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung ist entsprechend den gesetzlichen Anforderungen organisiert.
  • Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der am Arbeitsschutz beteiligten Personen sind geregelt.
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin verfügen über die erforderlichen Qualifikationen und nehmen ihre Aufgaben wahr.
  • Die Zusammenarbeit mit der betrieblichen Interessenvertretung ist organisiert.
  • Sofern nach § 11 ASiG ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden ist, tritt dieser mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
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Zuletzt aktualisiert am 12. Oktober 2026




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