Damit die Arbeitsumgebung Ihrer Mitarbeiter so gestaltet wird, dass sie vor Risiken und Gesundheitsgefährdungen möglichst geschützt sind, ist eine entsprechende betriebliche Organisation notwendig. Ihr Management ist hierbei der Schlüssel, um die einzelnen Bedingungen vor Ort entsprechend anzupassen. Denn auch die Kommunikation zwischen Führungsebene und den Beschäftigten trägt einen großen Teil hierzu bei. Käme es hierbei zu Mängeln, könnte dies verheerende Auswirkungen haben.
Es ist essenziell für eine gute betriebliche Organisation, dass sämtliche Aspekte der Gesundheit und Sicherheit Ihrer Mitarbeiter eine entsprechende Priorität genießen. Im Optimalfall sind sie Teil der eigenen Unternehmensphilosophie.
Das kann zum Beispiel umgesetzt werden, indem der Arbeitsschutz ein omnipräsentes und selbstverständliches Thema in jedem Managementbereich wird. Zuständigkeiten und Verantwortungen werden ergriffen und stets wahrgenommen, wobei auch die Beschäftigten jederzeit darin eingebunden und darüber informiert werden. Das ist ein wichtiges Vorgehen, wenn es um die Prävention von Gefährdungen geht.
Ehe es zu den einzelnen Schritten der Gefährdungsbeurteilung kommt (von der Gefahrenanalyse bis hin zur Maßnahmensetzung) ist es wichtig, eine umfangreiche Erfassung der betrieblichen Organisation zu veranlassen.
Die Gefährdungsbeurteilung wird meist nach Abteilungen des Unternehmens aufgegliedert. Betriebsspezifische Besonderheiten sollten hierbei berücksichtigt werden.
Für jeden Arbeitsbereich sollte eine eigene Gefährdungsanalyse durchgeführt werden. Es macht selbsterklärend einen entsprechenden Unterschied, ob Ihr Mitarbeiter seine Arbeit an einem Schreibtisch verrichtet, Ihr Mitarbeiter im Lager den Gabelstapler fährt oder im Verkauf tätig ist. Wer die entsprechende Tätigkeit ausführt, ist dabei unerheblich, sofern es sich um professionell angelerntes oder ausgebildetes Personal handelt.
Trotzdem sollte bei einer Gefährdungsanalyse zudem jeder Arbeitsplatz für sich analysiert werden. Wenn es zum Beispiel um die Anschaffung neuer Geräte und Maschinen geht, sollte dies ausschließlich unter den Aspekten der Arbeitsplatzsicherheit und des Gesundheitsschutzes geschehen.
Die Gefährdungsanalyse kann pauschal an allgemeinen Gefährdungen für alle Arbeitsplätze in einem Bereich durchgeführt werden oder sehr differenziert auf den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter ausgerichtet werden.
Sie sollten zur gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung immer eine Betriebsvereinbarung abschließen.
Für den Betriebsrat wichtig: Bei der Belastungsermittlung sind die Qualitätsstandards (menschengerechte Gestaltung der Arbeit) zwingend einzuhalten. Betriebs- und Personalrat haben ein Mitbestimmungsrecht, das sie bei Bedarf auch rechtlich einfordern können.
Der Betriebsrat ist stets in der Pflicht, insbesondere wenn zum Beispiel der Arbeitsschutzausschuss keine belastbaren Ergebnisse vorlegt. Dann greift das im Arbeits- und Gesundheitsschutz verankertes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Er kann Vorschläge an den Arbeitgeber unterbreiten und mit ihm direkt verhandeln.
Der Betriebsrat hat ein umfassendes Mitbestimmungs-, sowie auch ein Verweigerungsrecht hinsichtlich einzelner Zustimmungen. Dies ist geregelt nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG; Arbeits- und Gesundheitsschutz. Dementsprechend steht es ihm auch frei, selbst eine Initiative zu ergreifen, was Regelungen bezüglich der Gefährdungsbeurteilung betrifft.
Das Mitbestimmungsrecht vom Betriebsrat besteht damit nicht erst dann, wenn Maßnahmen umgesetzt werden. Er hat bereits vor Risikoanalyse und der Erfassung der betrieblichen Organisation sämtliche Rechte und Pflichten inne, die damit in Verbindung stehen.
Infolgedessen gilt: Die Betriebsparteien haben gemeinsam neue konkrete Regeln für den betrieblichen Gesundheitsschutzes zu formulieren. Es geht vor allem um Inhalte zu Beurteilungsverfahren, Schwerpunkte sowie Erhebungsinstrumente wie etwa Fragebögen und Checklisten. Diese müssen für jeden Betrieb erstellt werden, weil die vom Gesetzgeber verlangte Gefährdungsbeurteilung keine verbindliche Vorgabe darstellt.
Für die Anwendung des Mitbestimmungsrechts, so hat es das BAG definiert, spielt es keine Rolle, ob eine reale Gesundheitsgefährdung vorhanden ist.
Grundlage des Handelns im Arbeitsschutz und die Voraussetzung für eine erfolgreiche Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen ist die Regelung der organisatorischen Rahmenbedingungen. Dazu zählen verschiedene Faktoren, wie zum Beispiel:
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