Erste Hilfe im Betrieb

 


Trotz intensivster Bemühungen, Gefährdungen in einem Betrieb denkbar gering zu halten, lassen sich Unfälle nicht vollständig vermeiden. Technische Störungen oder auch eine einmalige Ungeschicktheit können immer ungeahnte Folgen mit sich ziehen und dabei für Verletzungen jeder Schwere sorgen. Kleine wie große Betriebe stehen daher gleichermaßen in der Pflicht, zu jeder Zeit einen Ersthelfer bereitzustellen. Mit anderen Worten darf kein Beschäftigter in seinem Dienst alleine sein. Sollte es zu einem Unfall kommen oder auch zu akuten gesundheitlichen Problemen (Schlaganfall, Herzinfarkt, …), so kann demjenigen geholfen werden. Oft sind die ersten Sekunden nach derartigen Ereignissen ausschlaggebend und entscheiden so über Leben und Tod.


Erste Hilfe nach geltendem Gesetz

Grundsätzlich ist jeder Mensch dazu verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten. Dabei ist aber jenes, was als Hilfe anerkannt wird, sehr flexibel zu definieren. Im Grunde handelt hier jeder nach seinen medizinischen, organisatorischen und betreuenden Möglichkeiten. Dadurch ist ein Mensch mit ärztlicher Ausbildung selbstredend dazu verpflichtet, mehr zu tun, als ein Bürger mit anderen Kenntnissen.

Auch ist es immer eine Frage der Zumutbarkeit. Würde dabei das eigene Wohl gefährdet, würden dabei irgendwelche Aufsichtspflichten verletzt oder bedarf es besonderer Sachkunde, hier helfend tätig zu werden? Den Notruf kann jeder rufen, dazu ist man stets in der Lage. Dennoch sollten Sie sich keinesfalls auf geltendem Recht ausruhen. Zeigen Sie Ihren Mitarbeitern stattdessen, dass ihr Wohlergehen wichtig ist und dieses zu jeder Zeit höchste Priorität hat.

  • Es muss immer eine entsprechende Anzahl an Personen zugegen sein.
  • Ein Grundkurs zum betrieblichen Ersthelfer schult auch gegen Arbeitsunfälle.
  • Stellen Sie nicht nur Erste-Hilfe-Kurse zur Verfügung, sondern lassen Sie auch dezidiert Ersthelfer ausbilden.

Sofortmaßnahmen sollte jeder Beschäftigte kennen

Zwar zählen Erste-Hilfe-Kurse und damit einhergehend auch die üblichen Sofortmaßnahmen längst zum Allgemeinwissen. Doch bei immer mehr Personen geraten die einst für beispielsweise den Führerschein einstudierten Handgriffe schnell wieder in Vergessenheit, weil mit der Zeit einfach die Übung fehlt. Indem hier regelmäßig durch Kurse daran erinnert und neu geschult wird, können Sie so etwas vermeiden.

Zu den Sofortmaßnahmen, die jeder beherrschen sollte, zählen wie folgt:

  • Absicherung der Unfallstelle
  • Retten aus Gefahrenzone
  • Notruf absetzen (112 anrufen)
  • Wiederbelebung durch Herz-Lungen-Massage
  • Starke Blutungen stillen
  • Maßnahmen bei Schockzuständen
  • Stabile Seitenlage

Diese sind darüber hinaus stets in genannter Reihenfolge anzuwenden, soweit Notwendigkeit besteht.

Die 5 Notruf-W’s

  1. Wo hat sich der Notfall ereignet? (Ort, Straße inkl. Hausnummer, welches Betriebsgebäude wo sind die Zufahrtswege, welches Stockwerk; beim Anruf nicht auflegen, maximal das Telefon auf Lautsprecherfunktion einstellen und beiseitelegen!)
  2. Warten Sie auf Fragen der Rettungsleitstelle, denn diese sind direkt mit dem eintreffenden Notfallteam in Verbindung. Zu den üblichen drei Fragen zählen die folgenden:
    1. Was ist geschehen?
    2. Wie viele Betroffene gibt es?
    3. Welche Verletzungen oder Erkrankungen haben diese erlitten?

Ferner sorgen diese Schritte dazu, dass die sogenannte Rettungskette gebildet werden kann. Seit 2005 führt man anstelle von fünf nunmehr vier Glieder an:

  1. Absicherung und Eigenschutz, Notruf und Sofortmaßnahmen
  2. Erste Hilfe leisten bis zum Eintreffen der Rettungskräfte
  3. Rettungskräfte sind eingetroffen
  4. Betroffener wird nach Versorgung ins Krankenhaus gebracht

Was die örtliche Ausrüstung zur Ersten Hilfe umfassen muss

Damit bis zum Eintreffen der Rettungskräfte erste Maßnahmen getroffen werden können, sind Ihrerseits gewisse Voraussetzungen zu erfüllen.

Ersthelfer

Ausgebildete Ersthelfer oder durch einen Erste-Hilfe-Kurs geschulte Mitarbeiter können lebensrettende Maßnahmen einleiten.

Notrufmeldeeinrichtung

Sie dürfen sich nicht darauf verlassen, dass jeder Mitarbeiter über ein Mobiltelefon verfügt und dies auch immer bei sich trägt. Schnurlos- oder Festnetztelefone müssen zur Verfügung stehen.

Verbandsmaterial

Ein Erste-Hilfe-Koffer, der mit allen notwendigen Hilfsmitteln bestückt ist, steht jederzeit zur Verfügung. Dieser wird regelmäßig auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit überprüft.

Rettungsgeräte

Soweit notwendig, sind jederzeit Rettungsgeräte verfügbar. Beispielsweise Notduschen oder Augenduschen, wenn mit gefährlichen Substanzen gearbeitet wird. Schneidgeräte bei der Gefahr, dass ein Körperteil eingeklemmt werden könnte. Sprungtücher im Brandfall bei Hochhäusern und ähnliches.

Erste-Hilfe-Räume

Erfordern mögliche Unfälle einen entsprechenden Raum zur Genesung oder beschäftigen Sie in Ihrem Betrieb mehr als 1.000 versicherte Mitarbeiter, ist ein Erste-Hilfe-Raum zur Verfügung zu stellen. Baustellen müssen einen solchen Raum bereits ab 50 versicherten Mitarbeitern bereitstellen.

Rettungs- und Fluchtpläne

Nicht nur für Unfälle, sondern auch für den Brandfall müssen die Mitarbeiter genauestens wissen, wo sich die Fluchtwege befinden. Zusätzlich zu den Plänen sind diese entsprechend durch Notausgangshinweise zu beschildern.

Zu diesen Grundlagen sind Sie verpflichtet

Als Arbeitgeber müssen Sie einen reibungslosen Ersthelferablauf gewährleisten. Es müssen also leicht zugängliche Erste-Hilfe-Koffer vorhanden sein, von denen sämtliche Beschäftigte Kenntnis haben. Sie müssen darüber eingeschult werden, wo sich die wichtigen Zufahrtspunkte befinden und wie sie sich im Ernstfall zu verhalten haben.

Um sicherzustellen, dass im Ernstfall keine Panik unter den Mitarbeitern ausbricht, sollte im Anschluss an einen Grundkurs nach einer gewissen Zeit eine Wiederholung mitsamt Übungen durchgeführt werden.

Erste Hilfe nach geltendem Gesetz

Die Sinnhaftigkeit einer regelmäßigen Schulung in diesen speziellen Themen stützt sich auf verschiedenen Gesetzen, zu denen Sie im Speziellen verpflichtet sind. Dazu zählen die folgenden:

  • Nach § 618 ABGB und § 62 HGB sind Sie dazu verpflichtet, es Ihren Beschäftigen zu ermöglichen, ihre Fürsorgepflicht zu erfüllen.
  • Nach § 3 ArbSchG, § 28 JArbSchG, § 2 MSchG, § 80 SeeArbG und § 61 BBergG und Art. 20 Abs. 1 ABGB sind Sie dazu verpflichtet, das Leben und die Gesundheit aller Staatsbürger zu schützen.
  • Und durch § 21 SGB VII als sozialversicherungsrechtliche Norm zur Durchsetzung der Verpflichtung der Unfallversicherungsträger nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 SGB I und § 14 SGB VII sind Sie zuletzt dazu verpflichtet, entsprechende Maßnahmen gegen Unfallgefahren einzuleiten – auch vorbeugend. Hierzu zählt auch, eine entsprechende Erste Hilfe zu gewährleisten.
  • § 10 ArbSchG sieht vor, dass in jedem Betrieb der Republik Deutschland eine ausreichende Anzahl betrieblicher Ersthelfer und eine entsprechende Anzahl an Beschäftigten stets vor Ort sein müssen. In § 26 der DGUV Vorschrift 1 wird dies präzisiert: Ersthelfer haben neun Ausbildungseinheiten zu durchlaufen, die spätestens nach zwei Jahren wiederholt werden müssen. Auch diese Auffrischungen umfassen neun Ausbildungseinheiten. Ein ausgebildeter Ersthelfer ist bereits ab zwei Beschäftigten notwendig.

Darüber hinaus gibt es Statistiken, die darauf hinweisen, dass sich das Betriebsklima und damit auch automatisch psychische Belastungen reduzieren, wenn von den Mitarbeitern aktiv wahrgenommen wird, dass ihr Wohl der Geschäftsführung am Herzen liegt.

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