GBU: Welche Rolle spielt die betriebliche Organisation?

 


Damit die Arbeitsumgebung Ihrer Mitarbeiter so gestaltet wird, dass sie vor Risiken und Gesundheitsgefährdungen möglichst geschützt sind, ist eine entsprechende betriebliche Organisation notwendig. Ihr Management ist hierbei der Schlüssel, um die einzelnen Bedingungen vor Ort entsprechend anzupassen. Denn auch die Kommunikation zwischen Führungsebene und den Beschäftigten trägt einen großen Teil hierzu bei. Käme es hierbei zu Mängeln, könnte dies verheerende Auswirkungen haben.


Betriebliche Organisation als Teil der Philosophie Ihres Betriebes

Es ist essenziell für eine gute betriebliche Organisation, dass sämtliche Aspekte der Gesundheit und Sicherheit Ihrer Mitarbeiter eine entsprechende Priorität genießen. Im Optimalfall sind sie Teil der eigenen Unternehmensphilosophie.

Das kann zum Beispiel umgesetzt werden, indem der Arbeitsschutz ein omnipräsentes und selbstverständliches Thema in jedem Managementbereich wird. Zuständigkeiten und Verantwortungen werden ergriffen und stets wahrgenommen, wobei auch die Beschäftigten jederzeit darin eingebunden und darüber informiert werden. Das ist ein wichtiges Vorgehen, wenn es um die Prävention von Gefährdungen geht.

Die größten möglichen Schwachstellen, wenn es um betriebliches Management geht

  • Vernachlässigung der Aufsichtspflichten
  • Fehlende Arbeitsunterweisungen
  • Pflichten werden nicht korrekt übertragen
  • Arbeitsmittel fehlen oder sind ungeeignet
  • Sicherheitsmaßnahmen sind unzureichend und bieten keinen Schutz
  • Schutzausrüstung fehlt oder ist mangelhaft
  • Arbeiten können nicht koordiniert durchgeführt werden

Betriebsorganisation erfassen

Ehe es zu den einzelnen Schritten der Gefährdungsbeurteilung kommt (von der Gefahrenanalyse bis hin zur Maßnahmensetzung) ist es wichtig, eine umfangreiche Erfassung der betrieblichen Organisation zu veranlassen.

Die Gefährdungsbeurteilung wird meist nach Abteilungen des Unternehmens aufgegliedert. Betriebsspezifische Besonderheiten sollten hierbei berücksichtigt werden.

Für jeden Arbeitsbereich sollte eine eigene Gefährdungsanalyse durchgeführt werden. Es macht selbsterklärend einen entsprechenden Unterschied, ob Ihr Mitarbeiter seine Arbeit an einem Schreibtisch verrichtet, Ihr Mitarbeiter im Lager den Gabelstapler fährt oder im Verkauf tätig ist. Wer die entsprechende Tätigkeit ausführt, ist dabei unerheblich, sofern es sich um professionell angelerntes oder ausgebildetes Personal handelt.

Trotzdem sollte bei einer Gefährdungsanalyse zudem jeder Arbeitsplatz für sich analysiert werden. Wenn es zum Beispiel um die Anschaffung neuer Geräte und Maschinen geht, sollte dies ausschließlich unter den Aspekten der Arbeitsplatzsicherheit und des Gesundheitsschutzes geschehen. 

Die Gefährdungsanalyse kann pauschal an allgemeinen Gefährdungen für alle Arbeitsplätze in einem Bereich durchgeführt werden oder sehr differenziert auf den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter ausgerichtet werden. 

Denken Sie darüber nach, eine Betriebsvereinbarung zu treffen

Sie sollten zur gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung immer eine Betriebsvereinbarung abschließen.

  • Inhalt: Regelungen betreffend Gegenständen, Kriterien und Methoden.
  • Plus: Beschreibung zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.

Für den Betriebsrat wichtig: Bei der Belastungsermittlung sind die Qualitätsstandards (menschengerechte Gestaltung der Arbeit) zwingend einzuhalten. Betriebs- und Personalrat haben ein Mitbestimmungsrecht, das sie bei Bedarf auch rechtlich einfordern können.

Der Betriebsrat ist stets in der Pflicht, insbesondere wenn zum Beispiel der Arbeitsschutzausschuss keine belastbaren Ergebnisse vorlegt. Dann greift das im Arbeits- und Gesundheitsschutz verankertes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Er kann Vorschläge an den Arbeitgeber unterbreiten und mit ihm direkt verhandeln.

Der Betriebsrat und sein Mitbestimmungsrecht in puncto Arbeitsschutz

Der Betriebsrat hat ein umfassendes Mitbestimmungs-, sowie auch ein Verweigerungsrecht hinsichtlich einzelner Zustimmungen. Dies ist geregelt nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG; Arbeits- und Gesundheitsschutz. Dementsprechend steht es ihm auch frei, selbst eine Initiative zu ergreifen, was Regelungen bezüglich der Gefährdungsbeurteilung betrifft.

Das Mitbestimmungsrecht vom Betriebsrat besteht damit nicht erst dann, wenn Maßnahmen umgesetzt werden. Er hat bereits vor Risikoanalyse und der Erfassung der betrieblichen Organisation sämtliche Rechte und Pflichten inne, die damit in Verbindung stehen.

Infolgedessen gilt: Die Betriebsparteien haben gemeinsam neue konkrete Regeln für den betrieblichen Gesundheitsschutzes zu formulieren. Es geht vor allem um Inhalte zu Beurteilungsverfahren, Schwerpunkte sowie Erhebungsinstrumente wie etwa Fragebögen und Checklisten. Diese müssen für jeden Betrieb erstellt werden, weil die vom Gesetzgeber verlangte Gefährdungsbeurteilung keine verbindliche Vorgabe darstellt.

Für die Anwendung des Mitbestimmungsrechts, so hat es das BAG definiert, spielt es keine Rolle, ob eine reale Gesundheitsgefährdung vorhanden ist.

Regelung der organisatorischen Rahmenbedingungen

Grundlage des Handelns im Arbeitsschutz und die Voraussetzung für eine erfolgreiche Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen ist die Regelung der organisatorischen Rahmenbedingungen. Dazu zählen verschiedene Faktoren, wie zum Beispiel:

  • Die eindeutige Zuordnung der Pflichten und Aufgaben aller Teilnehmer im Arbeitsschutz ist zu gewährleisten.
  • In diesem Zusammenhang benötigt es eine funktionierende Überprüfung der Arbeitserfüllung.
  • Die Handlungssubjekten im Bereich des Arbeitsschutzes sind zu benennen.
  • Für die Vollziehung der Gefährdungsbeurteilung sind Personen mit angemessener Qualifikation zu wählen.
  • Eine arbeitsmedizinische Vorbereitung ist zu treffen.
  • Relevante Maßnahmen hinsichtlich Verantwortung und Übertragung der Aufgaben
  • Die Arbeitsleiter wissen über ihre Arbeitsschutzpflichten Bescheid.
  • Die Aufgabenverteilung ist unmissverständlich und klar geregelt.
  • Die zur Aufgabenbewerkstelligung benötigten Ressourcen werden hinreichend dargeboten.
  • Die Unternehmerpflichten wurden in geschriebener Form übergeben.

Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung von übertragenen Aufgaben

  • Unternehmer/in und Führungskräfte beaufsichtigen konsequent und durchgängig die Ausführung der Arbeitsschutzpflichten in ihrem Zuständigkeitsgebiet.
  • Normen und Regeln bestimmen die Überwachung der verteilten Aufgaben und Pflichten.
  • Eine Kontrolle und eine damit verbundene Dokumentation der Durchführung der vergebenen Aufgaben geht von den Unternehmer/in und Führungskräfte aus.
  • Bei Nichterledigung der Aufgaben folgt ein betriebliches Verfahren als Konsequenz.
  • Allen Mitwirkenden sind diese Konsequenzen bekannt.

Maßnahmen zur Erfüllung von Organisationsaufgaben

  • Eine sicherheitstechnische und betriebsärztliche Fürsorge wird gewährleistet.
  • Die Tätigkeit des Arbeitsschutzausschusses läuft ordnungsgemäß ab. Die Zusammenarbeit der Mitwirkenden ist dementsprechend abgestimmt.
  • Die Rolle von der/dem Betriebsärztin/Betriebsarzt und dem Verantwortlichen für Arbeitssicherheit ist schriftlich von der Unternehmensleitung sichergestellt worden.
  • Die Aufgeben Dieser werden regelmäßig von der Unternehmensleitung begutachtet und mit schriftlichen Dokumenten fixiert.
  • Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und eine Betriebsärztin/ein Betriebsarzt sind ausgehend von der Betreuungsvariante unter Einbeziehung des Interessenverbandes der Arbeitnehmer schriftlich vorzuladen.
  • Zudem weisen diese Beiden die erforderlichen Qualitäten auf und gehen ihren Aufgaben nach.
  • Eine funktionierende Zusammenarbeit zwischen Diesen und mit der betrieblichen Interessenvertretung wird vorausgesetzt.
  • Die Tagung des zuständigen Arbeitsschutzausschusses findet vierteljährlich statt. Dabei werden die entstandenen Ergebnisse schriftlich festgehalten.

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