Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz durchführen


Seit Beginn des Jahres 2019 muss ausnahmslos jeder Betrieb den Mutterschutz in seiner Gefährdungsbeurteilung integrieren und dementsprechend diesen Vorgang auch dokumentieren. Andernfalls ist mit hohen Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro zu rechnen. Dabei ist die jeweilige Gefährdung nach ihrer Art, dem damit verbundenen Ausmaß und auch der insgesamten Dauer nach § 10 Abs. 1 MuSchG zu beurteilen. Auch die Eintrittswahrscheinlichkeit sowie die Schwere des möglichen Schadens spielen eine entsprechende Rolle.


Schrittweise zur Gefährdungsbeurteilung für den Mutterschutz

Berücksichtigt werden in dieser Analyse insbesondere vier Personengruppen:

  1. Werdende Mütter
  2. Stillende Mütter
  3. Mütter, die jüngst ein Kind zur Welt brachten und nicht (mehr) stillen
  4. Das Kind der Mutter

Im Großen und Ganzen verhält sich diese Beurteilung nicht anders, als die allgemeine GBU.

  • Tätigkeiten werden erfasst und im Detail analysiert.
  • Gefährdungen werden dabei herauskristallisiert.
  • Die Gefährdungen werden anschließend nach Schwere und Wahrscheinlichkeit beurteilt.
  • Maßnahmen werden ausgearbeitet, Ziele dafür gesetzt.

Dabei geht es aber nicht um die allgemeinen physischen wie psychischen Schäden, die womöglich aufgrund der Betriebsbedingungen zu erwarten und damit zu vermeiden sind, sondern um jene Dinge, die eben nur auf Schwangere und jene zutreffen, die bis vor kurzem noch schwanger gewesen sind.

Welche Tätigkeiten könnten die Gesundheit von Schwangeren oder Stillenden beeinträchtigen? Welche Arbeitsbedingungen oder auch Arbeitsschritte könnten dabei Teil dieses Problems sein?

Bei der Gefährdungsbeurteilung für den Mutterschutz ist demnach einzig zu beachten, welche Risiken für werdende und frisch gebackene Mütter auftreten können. Die üblichen Punkte werden durch eine allgemeine GBU gesondert behandelt.

Im Zusammenhand mit dem Mutter- wie Arbeitsschutzgesetz muss immer eine Korrelation zwischen der ausgeübten Tätigkeit und der Gefahr bestehen. Dass einer Ihrer Mitarbeiter stolpern und sich dabei den Fuß prellen kann, ist zum Beispiel eine Gefährdung, die immer zugegen ist. Sie bezieht sich nicht im Speziellen auf die zuvor genannten Personengruppen und muss daher in der GBU für den Mutterschutz nicht behandelt werden.

Kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden? 

Es ist anhand der ermittelten Gefahr stets zu beurteilen, inwieweit es überhaupt möglich ist, dass die schwangere oder stillende Mitarbeiterin an der bisherigen Position weiterarbeiten kann. Sollte das nicht möglich sein, muss sie in einer anderen Abteilung untergebracht werden, in der sie jenen potenziellen Gesundheitsschäden nicht ausgesetzt ist.

Alternativ steht es Ihnen als Arbeitgeber eventuell frei, sie für diesen Zeitraum zu beurlauben. Damit die Gegebenheiten allerdings erfüllt sind und dieses zwangsweise Beschäftigungsverbot auch rechtlich legitim ist, müssen gewisse Bedingungen zutreffen:

  • Es ist nicht möglich, den Arbeitsplatz entsprechend umzugestalten.
  • Es ist nicht möglich, den Arbeitsplatz zu wechseln (der Wechsel würde die Gefährdung nicht minimieren oder ggf. auch, wenn nicht ausreichend Arbeit vorhanden ist).

Was ist neu seit dem Mutterschutzgesetz 2018?

Bis Ende 2018 gab es noch eine Frist, in der sich sämtliche Unternehmen auf das neue Gesetz einstellen konnten. Grundsätzlich wurden sämtliche Punkte darin übernommen, die ohnehin schon den bis dato bekannten Mutterschutz betroffen haben. Verändert hat sich Folgendes:

  • Der Arbeitgeber wird nun in die Pflicht genommen, den Mutterschutz in seiner Gefährdungsbeurteilung konkret aufzunehmen und dies auch zu dokumentieren.
  • Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber nun einer ausdrücklichen Unterweisungspflicht gegenüber seinen MitarbeiterInnen unterliegt.
  • Schutzfristen wurden verlängert, damit einhergehend auch die Frist zum Kündigungsschutz im Fall von Schwangerschaftskomplikationen.
  • Unverantwortbare Gefährdungen wurden eingeführt, um dem Arbeitgeber eine kurzfristige Zwangsbeurlaubung zur Gefahrenvermeidung zu ermöglichen.
  • Verbotsänderung von Nacht- und Sonntagsarbeit. Schwangere und junge Mütter, die sich ausdrücklich dazu bereit erklären, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen zwischen 20 und 22 Uhr arbeiten. Die Aufsichtsbehörde muss zusätzlich eine ausdrückliche Genehmigung erteilen.
  • Das Gesetz wurde nun auf neue Personenkreise ausgeweitet und betrifft beinahe sämtliche Frauen, die sich in einem beruflichen Verhältnis befinden (Angestellte, Schülerinnen, Studentinnen, Frauen in Berufsbildung).

Zum Thema der Unterweisung ist festzuhalten, dass sie deshalb notwendig ist, da eine Beschäftigte selbst die Schwangerschaft bei ihrem Arbeitgeber aufzeigen muss. Für diese Person muss die Gefährdungsbeurteilung entsprechend konkretisiert werden. Fortan darf sie keine Arbeit mehr verrichten, für die keine entsprechenden Schutzmaßnahmen getroffen wurden bzw. für die solche nicht getroffen werden können.
 

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