Gemäß der GDA-Leitlinie, sowie dem geltenden Arbeitsschutzgesetz sind sieben Schritte erforderlich, um eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese stimmen auch mit denen der psychischen GBU überein, nur sind sie in Theorie wie Praxis unterschiedlich auszuführen.
Bevor die Gefährdungsbeurteilung beginnt, müssen diese Punkte geklärt werden:
Da die Gefährdungsbeurteilung Sachkenntnis über betriebliche Abläufe erfordert, ist für die Planung und Durchführung der GBU die Bildung eines Projektteams erforderlich. Das Team besteht aus einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt, dem jeweils zuständigen Vorgesetzten, dem Betriebsrat, dem Sicherheitsbeauftragten und dem Beauftragten für das Qualitäts- und Umweltmanagement. Bei Bedarf müssen weitere Spezialisten in das Projektteam einbezogen werden, beispielsweise ein Strahlenschutzbeauftragter, Beauftragte für die biologische Sicherheit oder der Hauptschweißingenieur.
Das Projektteam lässt sich auch durch externe Fachkräfte erweitern. Diese übernehmen vor allen Dingen beratende Aufgaben, beispielsweise Vorschläge zum methodischen Vorgehen, Information über Kriterien zur Risikobewertung, Begehungen, Überprüfungen und Untersuchungen, Ursachenermittlung bei Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen oder Vorschläge für Schutzmaßnahmen.
Um den erfolgreichen Verlauf der GBU zu ermöglichen, sollte das Unternehmen das Wissen und die speziellen Arbeitsplatzkenntnisse der Mitarbeiter nutzen und sie frühzeitig aktiv an allen Phasen der Gefährdungsbeurteilung beteiligen.
Existiert im Unternehmen ein Arbeitsschutzausschuss (ASA), sollte auch dieser an der Planung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden. Damit erhalten Sie Beratung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit.
Als Grundlage für das weitere Vorgehen bei der Gefährdungsbeurteilung sollten alle Abteilungen und Arbeitsbereiche im Betrieb erfasst werden. Personengruppen, die bei der Erfassung besondere Beachtung finden sollten, sind beispielsweise
Unterschiedliche Bereiche des Unternehmens, beispielsweise Werkstatt, Produktion oder Büro, in denen konkrete Tätigkeiten an Arbeitsplätzen ausgeführt werden, sollten in einzelne, voneinander unterscheidbare Betrachtungseinheiten mit gleichartigen Arbeitsbedingungen und Gefährdungen unterteilt werden. In diesem Zusammenhang sollten Sie dokumentieren, welche Tätigkeiten an diesen Arbeitsplätzen ausgeübt werden und wer dort die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt. Diese Aufgliederung stellt die Basis Ihrer Dokumentation der gesamten Gefährdungsbeurteilung dar.
Betriebliche Unterlagen, die für die Gefährdungsbeurteilung hilfreich sein können, sind beispielsweise Berichte und vorhandene Begehungsprotokolle der bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Berichte aus den Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen, innerbetriebliche Unterlagen zu Lärmmessungen, Gefahrstoffen und Geräteprüfungen, das Gefahrstoffverzeichnis, die Dokumentation zum Qualitätsmanagement, der Hygieneplan oder Notfallpläne.
Die grundsätzliche Aufgabenstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist die Ermittlung tatsächlich vorhandener Gefährdungen, wenn sie für den jeweiligen Arbeitsplatz typisch sind und die Beschäftigten betreffen können. Nur diese Gefährdungen müssen erfasst werden. Dabei geht es sowohl um Gefährdungen, die zu Unfällen führen können, als auch um gesundheitliche Gefährdungen, die sich aus dem Arbeitsablauf ergeben könnten.
Laut Arbeitsschutzgesetz entstehen Gefährdungen hauptsächlich durch den Aufbau und die Gestaltung von Arbeitsräumen. Dazu zählen auch sämtliche Verkehrswege, Arbeitsräume, Lagerräume, Sanitärräume, Aufenthaltsräume, sowie weitere Einflussfaktoren. Weitere Gefährdungen können auch durch die Arbeitsumgebungsbedingungen entstehen.
Die Gefährdungsermittlung kann nach zwei unterschiedlichen Verfahren erfolgen:
Die direkte (vorausschauende oder präventive) Methode erfolgt beispielsweise über Arbeitsplatzbegehungen und/oder Befragungen. Die indirekte (zurückschauende) Methode hat beispielsweise Unfalluntersuchungen und/oder Untersuchungen arbeitsbedingter Erkrankungen zum Gegenstand.
Für die systematische Erfassung bei der Ermittlung von Gefährdungen sind Checklisten oder Gefährdungskataloge nützliche Hilfsmittel. Checklisten kommen in der Regel eher in kleineren und mittelgroßen Betrieben zum Einsatz. In anderen Fällen empfehlen sich Gefährdungskataloge, die Auflistungen typischer Gefährdungen und Schutzmaßnahmen für bestimmte Branchen oder Betriebsbereiche enthalten. Weitere Hilfsmittel eignen sich besonders zur Ermittlung von psychischen Fehlbeanspruchungen.
Unter Beurteilung im Sinn der Gefährdungsbeurteilung ist die Klärung der Frage zu verstehen, ob eine Gefahr für die Beschäftigten vorliegt und dadurch Handlungsbedarf für Arbeitsschutzmaßnahmen besteht. In diesem Zusammenhang muss jede Gefährdung einzeln bewertet und dokumentiert werden.
Nach der Ermittlung aller Gefährdungen müssen die entsprechenden Rechtsbezüge recherchiert werden. Gibt es dazu in staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Regeln) bereits entsprechende Vorgaben, müssen sie erfüllt werden, um das geforderte Schutzziel zu erreichen, also den sicheren Soll-Zustand.
In bestimmten Verordnungen, beispielsweise der Biostoffverordnung und der Gefahrstoffverordnung, gibt es vom Gesetzgeber eingeführte Schutzstufen. Jede Schutzstufe beschreibt Maßnahmen und Kriterien zur Überprüfung der Wirksamkeit getroffener Schutzmaßnahmen.
Bewertungshilfen zuständiger staatlicher und berufsgenossenschaftlicher Stellen helfen bei der Bewertung von Gefährdungen. Typische Beispiele sind die Leitmerkmalmethode zur Bewertung bei der manuellen Handhabung von Lasten und das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG).
Sind konkrete Vorgaben für die ermittelten Gefährdungen nicht vorhanden, müssen verbliebenen Risiken vom Unternehmen selbst eingeschätzt und bewertet werden. Ermitteln Sie, wie gravierend eine Unfallgefahr oder eine Gesundheitsbeeinträchtigung werden kann und wie wahrscheinlich sie ist. Das Ziel ist es, das Risiko auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.
Ist ein Risiko erkannt, ist der nächste Schritt seine Reduzierung. Dazu müssen Schutzziele bestimmt und geeignete Maßnahmen festgelegt werden, um die Gefährdung zu beseitigen oder ihre hinreichende Begrenzung zu erreichen. Zum Einsatz kommen dabei technische, organisatorische und personenbezogene Arbeitsschutzmaßnahmen.
Die Auswahl der Arbeitsschutzmaßnahmen orientiert sich am STOP- bzw. auch TOP-Prinzip. Die einzelnen Buchstaben stehen für:
Damit ist die Reihenfolge der Maßnahmen festgelegt:
Als erstes sollten die Gefährdungen beseitigt werden, die sich am stärksten auf die Beschäftigten auswirken. Das ist vor allem in stark risikobehafteten Arbeitsbereichen von Bedeutung, sowie für Tätigkeiten, bei denen Unfall- und Gesundheitsgefährdungen wahrscheinlich sind. Danach folgt die Festlegung weiterer Maßnahmen, bezogen auf ihre Dringlichkeit und ihre zeitliche und praktische Durchführbarkeit.
Für die Dokumentation der durchzuführenden Maßnahmen sind spezielle Arbeitsblätter erhältlich. Die Einträge müssen so konkret verfasst sein, dass sich mit ihrer Hilfe daraus Arbeitsaufträge erteilen lassen.
Näheres zum Thema der Dokumentation können Sie aus dem letzten Punkt entnehmen.
Die aus der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Erkenntnisse führen zu Maßnahmen, die die Gefährdung verringern oder beseitigen. Diese Maßnahmen müssen Sie nach Prioritäten, Terminen und Verantwortlichkeiten gliedern. Der einfache Grundsatz für die erfolgreiche Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen ist die Festlegung der erforderlichen Tätigkeiten nach diesem Prinzip:
Hier lassen sich, wenn vorhanden, bereits existierende Ressourcen nutzen. Verwenden Sie Unterlagen, die von bereits im Betrieb durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen stammen, beispielsweise das Gefahrstoffverzeichnis, die Ersatzstoffprüfung und die Betriebsanweisung. In Ihrer Gefährdungsbeurteilung können Sie darauf verweisen.
Für eine wirksame und dauerhafte Minimierung von Risiken ist es notwendig, dass die Beschäftigten die möglichen Gefährdungen kennen. Auch ist es ratsam, sie über den Zweck der Arbeitsschutzmaßnahmen so zu informieren, dass sie ihn erkennen und Eigenverantwortung für ihr eigenes gesundheitsgerechtes Verhalten übernehmen. Aus diesem Grund ist der Arbeitgeber stets verpflichtet, den Mitarbeitern einen vollumfassenden Schutz während ihrer Arbeitszeit zukommen zu lassen. Diese Verpflichtung basiert auf dem BetrVG, § 81, dem ArbSchG, § 12 und § 14, der UVV, DGUV Vorschrift 1, § 4 und dem konkretisierenden Verordnungswerk, wie bspw. § 9 der BetrSichV.
Ob die Gefährdungsbeurteilung erfolgreich umgesetzt wurde, ermitteln Sie durch regelmäßige Prüfungen. Die Überprüfung erfolgt in 3 Schritten.
Überprüfen Sie, ob die festgelegten Maßnahmen von den jeweiligen Beauftragten termingerecht durchgeführt wurden.
Prüfen Sie, ob das festgelegte Ziel erreicht und die Gefährdung tatsächlich beseitigt wurde. Dabei geht es nicht nur um einen formellen Bestätigungsvermerk in die Dokumentation über die Einhaltung des gestellten Termins sondern auch um die Wirksamkeit der Maßnahme. Testen Sie auch, ob durch die Maßnahmen eventuell neue oder andere Gefährdungen entstanden sind.
Überprüfen Sie, ob der eingetretene Zustand stabil ist oder ob gegebenenfalls weitere Maßnahmen erforderlich sind.
Die Überprüfung muss von einem dafür Verantwortlichen durchgeführt werden. Das Prüfungsergebnis legen Sie schriftlich nieder.
Alle Maßnahmen müssen unmittelbar nach den vereinbarten Terminen überprüft werden. Danach erfolgen die Prüfungen fortlaufend in festgelegten Abständen.
In speziellen Fällen ist es erforderlich, die Wirksamkeit einer Maßnahme über einen längeren Zeitraum hinweg zu beobachten. Das kann beispielsweise zur Beobachtung der Mitarbeiterzufriedenheit, bei der Senkung des Krankenstands, der Sensibilisierung und Motivierung der Führungskräfte oder beim Anstreben besserer Kundenzufriedenheit der Fall sein.
In Fällen, in denen die angestrebte Verringerung der Gefährdung nicht oder nur teilweise erreicht wurde, müssen Sie zunächst den Grund feststellen, warum die Gefährdung noch vorhanden ist. Auf der Basis der gewonnenen Erkenntnisse überarbeiten und ergänzen Sie die Gefährdungsursachen. Legen Sie dann erneut Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdung fest. Danach sollten sie sich über die Wirksamkeit der überarbeiteten Maßnahmen Gewissheit verschaffen.
Es gibt keine gesetzlichen Fristen, innerhalb derer sie die Gefährdungsbeurteilung wiederholen müssen. Ihre Pflicht als Arbeitgeber ist es aber, bei sich ändernden Voraussetzungen Ihre Arbeitsschutzmaßnahmen entsprechend anzupassen. Eine Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung wird erforderlich, wenn es Gefährdungen im Unternehmen gibt, die bisher nicht erkannt wurden, neue Gefährdungen entstanden sind oder entstehen könnten oder es Änderungen bei den betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit gibt.
Besonders bei diesen Anlässen muss eine Aktualisieren der Gefährdungsbeurteilung erfolgen:
Eine fortgeschriebene Gefährdungsbeurteilung muss nicht von Beginn an wiederholt werden. Es geht dabei vor allem um Veränderungen bei den betrieblichen Gegebenheiten und um Gefährdungen, die noch nicht beseitigt wurden.
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