Zu den Auflagen im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen gehört die Pflicht, Informationen zu Nachunternehmern zu erheben und zu kommunizieren. Dabei stellt sich häufig die Frage, was genau ein Nachunternehmen bzw. Subunternehmen ausmacht, und worin der Unterschied zu „bloßen“ Lieferanten besteht, die im Rahmen von Vergabeverfahren nicht relevant sind.
Auch an uns wird von Kundenseite die Frage herangetragen, ob LamaPoll als Nachunternehmen aufgeführt werden muss oder nicht. Anders gefragt: Ob LamaPoll bzw. die Lamano GmbH & Co. KG ein Nachunternehmen oder „bloßer“ Lieferant ist. Inwiefern die Verwendung von Umfragesoftware wie LamaPoll also im Rahmen von Ausschreibungsprozessen explizit benannt werden muss oder nicht.
Da es aktuell noch keine juristisch eindeutige Definition der Begrifflichkeiten gibt, wann welches Unternehmen in welche Kategorie fällt, kann die Frage zwar noch nicht abschließend beantwortet werden. Allerdings spricht die bisherige Rechtsprechung ganz klar dafür, dass der Unterschied maßgeblich darin besteht, dass zu den Nachunternehmen diejenigen gezählt werden, die bestimmte Teile der Auftragsleistung selbständig erbringen. Zu den Lieferanten hingegen jene, die nur Hilfeleistungen erbringen, die die Auftragsdurchführung ermöglichen.
Demnach ist LamaPoll grundsätzlich nicht als Nachunternehmer oder Subunternehmer im Ausschreibungsprozess relevant. LamaPoll ermöglicht und unterstützt die Durchführung Ihres Projektes. Dabei arbeitet LamaPoll jedoch nicht selbständig und entwickelt auch weder das Konzept, noch individuelle Softwarekomponenten. Ausführlichere Informationen zum Thema inkl. bisheriger Rechtsprechung finden Sie hier: Unterschied Nachunternehmen vs Lieferant