Im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen und auch bei Projekten, die durch öffentliche Mittel finanziert werden, besteht die Auflage, Daten zu Unterauftragnehmern zu erheben. Die Angaben zu Unterauftragnehmern und Nachunternehmen müssen zudem transparent kommuniziert werden. Diese Pflichten gelten jedoch nicht, wenn es sich um normale Dienstleister und Lieferanten handelt. Doch was sind die Unterschiede? Wann ist ein Lieferant ein Nachunternehmer, wann ein „normaler“ Dienstleister oder Zulieferer?
Wann ist ein Lieferant ein Nachunternehmer bzw. Subunternehmer?
Leider fehlt sowohl auf EU- als auf nationaler Ebene eine legale Definition, wann ein Unternehmen als Nachunternehmen (auch Subunternehmer oder Unterauftragnehmer genannt) und wann als Lieferant (Dienstleister oder Zulieferer) einzuordnen ist. Gemäß deutscher Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.06.2014, Verg 38/13 und VK Südbayern, Beschluss vom 05.06.2019 – Z3-3-3194-1-06-02/19) handelt es sich bei einem Unternehmen um ein Nachunternehmen, wenn es bestimmte Teile des Auftrags oder einen Teil der in Leistungsbeschreibung oder im Leistungsverzeichnis festgelegte Leistungen selbständig aufführt.
Ob dabei die Leistung als normaler Lieferauftrag zu qualifizieren ist, ist im Einzelfall zu bestimmen. Allgemein lässt sich festhalten, dass mit abnehmender Komplexität und Individualität der Leistungen, die Tendenz zum „bloßen“ Dienstleister bzw. Lieferant überwiegt.
Ein Beispiel aus Österreich (LVwG Wien VGW-123/077/31533/2014) verdeutlicht dies: Zulieferer von individuell maßgefertigten Bauteilen oder Rohstoffen (z. B. Beton, Bauteile) sind keine Nachunternehmer. Bauen sie die Teile jedoch auch selbst ein, werden sie zu Nachunternehmern (sie erbringen eine Teilleistung selbständig).
Beispiele für Nachunternehmer und für Lieferanten im Sinne des Vergaberechts
Nachunternehmer | Lieferant |
Erbringt bestimmte Teile der Leistungen selbständig. | Erbringt Hilfeleistungen (z.B. in Form von Material, Geräten, Standard-Software oder auch personellen Ressourcen), die die Auftragsdurchführung ermöglichen. Erbringt aber keine Leistungen, die einem selbständigen Teil des öffentlichen Auftrags oder der Leistungsbeschreibung entsprechen. |
Individuelle, maßgefertigte SAP-Lösung | Microsoft Excel für Tabellenkalkulation |
Bestimmte Bauprojekte wie Fensterinstallation, Elektrik, Dacharbeiten | Lieferant für technische Geräte, Büromaterialien, Catering |
Marketing-Agentur für Kampagnen (inkl. Konzept, Strategie und Durchführung) | Standardisierte Möbelherstellung |
Ist LamaPoll Nachunternehmer oder Lieferant?
LamaPoll ermöglicht und unterstützt die Durchführung Ihres Projektes. Dabei arbeitet LamaPoll jedoch nicht selbständig und entwickelt auch weder das Konzept, noch individuelle Softwarekomponenten. Sie erhalten mit LamaPoll eine Standardsoftware, ein SaaS „von der Stange“, und keine individuelle Auftragsarbeit. Somit sind wir grundsätzlich nicht als Nachunternehmer oder Subunternehmer im Ausschreibungsprozess relevant.