Lieferkettengesetz: Anforderungen, Umsetzung & Fragebögen

 

Das Lieferkettengesetz verpflichtet Unternehmen dazu, ihren Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechte und Umweltschutz nachzukommen. Unternehmen in Deutschland, auf die das LkSG Anwendung findet, müssen hierzu bestimmte Anforderungen erfüllen. Zu den Anforderungen zählt z.B. das Durchführen einer Risikoanalyse und das Einrichten eines Beschwerdeverfahrens. Ein entsprechender Beschwerdekanal lässt sich z.B. mithilfe eines entsprechenden Fragebogen-Formulars, das auf der eigenen Website angeboten wird, umsetzen. In den folgenden Abschnitten erfahren Sie, welche Unternehmen vom Lieferkettengesetz betroffen sind, welche Aufgaben unternehmensseitig umzusetzen sind und wie ein Beschwerdeverfahren eingerichtet werden kann. Darüber hinaus stellen wir kostenlose Fragebögen zur Verfügung, die Unternehmen im Rahmen des Risiko- und Beschwerdemanagements gemäß LkSG einsetzen können.

 

 

Welche Unternehmen sind vom LkSG betroffen?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt seit 2023 für alle deutschen Unternehmen mit mindestens 3000 Arbeitnehmenden, seit Januar 2024 auch für alle Unternehmen mit mindestens 1000 Beschäftigten. Das LkSG gilt auch für ausländische Unternehmen mit Tochtergesellschaften in Deutschland. Abgesehen von großen Unternehmen sind aber auch kleinere und mittlere deutsche Unternehmen betroffen, da sie oft direkte Zulieferer von unmittelbar betroffenen Unternehmen sind. In solchen Fällen gelten KMU als „unmittelbare Zulieferer“ des verpflichteten Unternehmens und können von diesem in die Risikoanalyse und das Beschwerdeverfahren miteinbezogen werden. Mit anderen Worten: Das LkSG richtet sich zwar nicht an kleine und mittlere Unternehmen, sieht aber vor, dass verpflichtete Unternehmen mit mittelständischen Zulieferen und Dienstleistern im Sinne des Lieferkettengesetzes zusammenarbeiten. Es ist demnach davon auszugehen, dass betroffene Unternehmen ihre kleineren Partnerfirmen bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichtmaßnahmen einbeziehen. Durch die enge Verflechtung in unternehmerischen Lieferketten werden also auch Mittelständler unterhalb der gesetzlichen Schwellenwerte betroffen sein. 

Womit müssen KMU im Rahmen des Lieferkettengesetzes rechnen?

KMU, die als Partnerfirmen von verpflichteten Unternehmen fungieren, können von diesen zur Zusammenarbeit in Bezug auf das LkSG aufgefordert werden. Verpflichtete Unternehmen können demnach im Rahmen ihrer Risikoanalyse entsprechende Informationen von KMU erbitten. Eine Lieferantenüberprüfung kann z.B. mittels Lieferantenselbstauskunft oder auch durch Vor-Ort-Audits umgesetzt werden. Mittelständische Unternehmen können zudem aufgefordert werden, sich an Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu beteiligen. Ferner können KMU von verpflichteten Unternehmen ins Beschwerdemanagement miteinbezogen werden. Zulieferer und Dienstleister müssen also damit rechnen, dass sie zur Mitwirkung aufgefordert werden und ihnen Fragebögen oder Codes of Conducts (Verhaltenskodexe) zur Beantwortung bzw. Unterzeichnung vorgelegt werden.
 

Fazit: KMU unterliegen zwar nicht den gesetzlichen Sorgfaltspflichten des Lieferkettengesetzes, können jedoch mit den Anforderungen des Gesetzes in Berührung kommen, wenn sie Zulieferer (oder Dienstleister) von betroffenen Unternehmen sind. Verpflichtete Unternehmen können ggf. Anforderungen an KMU im Rahmen ihres Risikomanagements stellen. 

Weitere detaillierte Informationen für KMU hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aufbereitet. Das PDF des BAFA zu den wichtigsten Fragen und Antworten für KMU können Sie über diesen Link downloaden: FAQ für KMU zur Zusammenarbeit in Lieferketten.  

Lieferkettengesetz: Anforderungen an Unternehmen

Grundsätzlich verpflichtet das Lieferkettengesetz Unternehmen dazu, die Menschenrechte entlang ihrer Lieferketten zu achten und ihrer diesbezüglichen Sorgfaltspflichten nachzukommen. Die Sorgfaltspflichten beziehen sich auf alle Produkte und Dienstleistungen der betroffenen Unternehmen entlang der gesamten Lieferkette. Unternehmen in Deutschland, auf die das Lieferkettengesetz Anwendung findet, müssen hierzu bestimmte Anforderungen erfüllen. Sie müssen zunächst eine verantwortliche Person (z.B. einen Menschenrechtsbeauftragten) benennen, die sich um die Berücksichtigung des Gesetzes kümmert. Des Weiteren ist eine Risikoanalyse durchzuführen, d.h. Risiken in der Lieferkette müssen ermittelt, analysiert, bewertet und priorisiert werden. Auf Basis dieses Risikomanagements ist eine Grundsatzerklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass sich das Unternehmen öffentlich zu seiner Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte bekennt. In der Grundsatzerklärung muss außerdem dargelegt werden, wie und wodurch das Unternehmen dieser Verantwortung gerecht wird. 

 

Ferner müssen Unternehmen gemäß LkSG Maßnahmen ergreifen, um Menschenrechtsverletzungen zu verhindern und bereits eingetretene Verletzungen zu unterbinden. Risiken entlang der Lieferkette müssen also durch präventive Maßnahmen minimiert und/oder durch Abhilfemaßnahmen behoben werden. Die getroffenen Maßnahmen müssen in der Folge regelmäßig hinsichtlich ihrer Wirksamkeit kontrolliert werden. 
 

Ein weiteres relevantes Kernelement, das es gemäß Lieferkettengesetz zu beachten gilt, ist die Einrichtung eines oder mehrerer Beschwerdeverfahren für die Betroffenen in der Lieferkette. Ein solcher Beschwerdekanal soll es Betroffenen ermöglichen, Hinweise auf die Verletzung von Menschenrechten und Verstöße gegen Umweltgesetze einzureichen. Als niedrigschwellige Beschwerdekanäle kommen z.B. eine Hotline oder ein Online-Formular infrage, das auf der unternehmenseigenen Website integriert wird. Gemäß LkSG muss das Beschwerdeverfahren gewährleisten, dass sowohl interne als auch externe Personen Hinweise und Beschwerden einreichen können.
 

Der gesetzliche Rahmen zur Erfüllung der menschenrechtlichen Sorgfalt verpflichtet Unternehmen außerdem zur Dokumentation und Berichterstattung über ihr Lieferkettenmanagement. Detaillierte Informationen sowie den Fragebogen für berichtspflichtige Unternehmen finden Sie auf der Seite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: BAFA: Lieferketten-Berichtspflicht.    
 

Die Sorgfaltspflichten gemäß LkSG im Überblick:
 

  • Verantwortlichen benennen
    Zuständigkeit für das LkSG innerhalb des Unternehmens festlegen
  • Risikomanagement einrichten
    Risikoanalyse durchführen: Risiken in der Lieferkette ermitteln, bewerten und priorisieren
  • Grundsatzerklärung veröffentlichen
    Grundsatzerklärung auf Grundlage der Risikoanalyse abgeben
  • Maßnahmen ergreifen
    Maßnahmen einleiten, die potentielle Risiken präventiv minimieren und bestehende Risiken beheben
  • Beschwerdekanal einrichten
    Beschwerdeverfahren für Menschen in den Lieferketten implementieren
  • Dokumentations- und Berichtspflicht
    ​Fortlaufende Dokumentation und jährliche Berichterstattung zum Lieferkettenmanagement  

Unternehmen müssen nachweisen können, dass sie sich angemessen um die Umsetzung des LkSG gekümmert haben. Bei Verstößen gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz können Bußgelder verhängt werden, zudem können Unternehmen bei Verstößen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Überwachende Behörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. 

LkSG: Beschwerdeverfahren mittels Online-Fragebogen

Zu den Kernelementen der Sorgfaltspflichten zählt das Beschwerdeverfahren, das Unternehmen gemäß LkSG einzurichten haben. Über ein solches Beschwerdeverfahren soll die vertrauliche Meldung von Menschenrechts- und Umweltverletzungen ermöglicht werden. Unternehmen müssen demnach ein Meldesystem einrichten, über das interne und externe Personen auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken entlang der Lieferkette hinweisen können. Gemäß § 8 Abs. 4 LkSG muss das Beschwerdeverfahren für potenzielle Beteiligte zugänglich sein, die Vertraulichkeit der Identität wahren und wirksamen Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund einer Beschwerde gewährleisten.


Das Vertraulichkeitsgebot wird im Gesetzestext zwar nicht genauer spezifiziert, es ist aber davon auszugehen, dass eine Auslegung in Anlehnung an das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) erfolgen kann. Vor diesem Hintergrund ist ein auf der Unternehmens-Website eingebundenes Online-Formular als Beschwerdekanal besonders gut geeignet. Im Gegensatz zu Hotline- oder E-Mail-Lösungen, bei denen z.B. auch unbefugte Personen Zugriff auf eingehende Rufnummern/Mailadressen haben können, kann die Vertraulichkeit bei Online-Formularen sichergestellt werden. Hierzu ist es natürlich notwendig, dass nur berechtigte Personen wie etwa der Menschenrechtsbeauftragte Zugriff auf die via Formular eingereichten Hinweise haben. Bei Online-Formularen, die Sie mit LamaPoll erstellen, ist eine entsprechende Rechtevergabe über die Benutzer und Rechteverwaltung im Account gewährleistet. 

 

Orientieren Sie sich beim Erstellen eines Online-Fragebogens für das Risiko- und/oder Beschwerdemanagement gern an unseren kostenlosen Formular-Vorlagen, die unkompliziert auf der eigenen Website eingebunden werden können. Im Rahmen des Risikomanagements kann beispielsweise die Vorlage Lieferanten- und Zuliefererselbstauskunft verwendet werden. Im Rahmen des Beschwerdemanagements können Sie das Online-Formular als Meldekanal einsetzen. Das Formular, das den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes Rechnung trägt, ist in abgewandelter Form auch als LkSG-Beschwerdeformular verwendbar. Alle Fragebogen-Vorlagen können übrigens per Klick in den eigenen LamaPoll-Account kopiert und dort bei Bedarf angepasst werden.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz schreibt vor, dass das Beschwerdeverfahren mindestens einmal pro Jahr - sowie zudem ggf. auch anlassbezogen - auf seine Wirksamkeit hin zu überprüfen ist.

Detaillierte Informationen zur Organisation, Umsetzung und Evaluation eines Beschwerdeverfahrens hat das Bundesamt für Arbeit und Soziales in einer Handreichung für Unternehmen zur Verfügung gestellt: Handreichung Beschwerdeverfahren 

 

Bettina Hahn
(5/5)
sagt über LamaPoll
Mit LamaPoll sind Umfragen schnell und unkompliziert zu erstellen. Das Tool bietet viele Möglichkeiten zu individuellen Anpassungen. Dabei kann man sich mit den angebotenen Hilfeseiten gut selbst helfen. Bei Extrawünschen unterstützt ein kompetenter und gut erreichbarer Kundenservice.
Starten Sie noch heute!

Tastatur mit ausgedruckter Online-Befragung © Sven Bähren

Online Umfragen mit LamaPoll

  • Einfaches & intuitives Tool
  • Alle Fragetypen & Medien
  • Attraktive Vorlagen & Muster
  • Standort Deutschland
  • 100% Datenschutz

 

 

unverbindlich Free Account erstellen

 

Wir beraten Sie gern!
Rufen Sie uns an!
 030 120 885 12

 

 Kontakt

Was ist LamaPoll?

LamaPoll ist ein Umfrage Tool zum Erstellen von Mitarbeiterbefragungen bzw. Umfragen zur Mitarbeiterzufriedenheit im Internet. Mit uns können Sie alle Arten von Mitarbeiterbefragungen erstellen, durchführen und auswerten. Erstellen Sie in wenigen Schritten Ihre Mitarbeiter-Umfrage, passen Sie sie an das Corporate Design Ihres Unternehmens an, laden Sie Ihre Mitarbeiter bequem per E-Mail oder via Intranet ein. Sie sammeln in kürzester Zeit Erkenntnisse zur Steigerung der Mitarbeiterzufriedenheit. Sie können sich bei unserem Umfrage-Tool kostenlos anmelden und Befragungen bzw. Umfragen für bis zu 50 Mitarbeiter sofort und unverbindlich durchführen. Benötigen Sie mehr Beantwortungen für den Fragebogen Ihrer Online-Mitarbeiter-Umfrage, nutzen Sie einfach unsere Monatstarife. Es stehen Ihnen auch unsere Vorlagen und Beispiele für Fragebögen für Mitarbeiterbefragungen zur Verfügung.

Mehr als 10.000 Unternehmen erstellen bereits Online Umfragen mit unserem Umfragetool.

 

 Kontakt

Schreiben Sie uns!

Unser Support-Team hilft bei Fragen oder Problemen gern weiter.

Saubere Homepage: keine Tracker, keine Cookies!
Wir respektieren WIRKLICH Ihre Privatsphäre: Auf unserer Website setzen wir KEINE Tracking-, Werbe- oder Drittanbieter-Cookies ein.

Und selbstverständlich verfolgen wir auch NICHT Ihr Verhalten auf unserer Webseite!